Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1851
BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80 (https://dejure.org/1983,1851)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1983 - IVb ZB 782/80 (https://dejure.org/1983,1851)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1983 - IVb ZB 782/80 (https://dejure.org/1983,1851)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,1851) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstbezüge - Entpflichtete Professoren - Versorgungsbezüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Einbeziehung der Dienstbezüge im .... der Hochschullehrer in den Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1784
  • MDR 1983, 652
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 726/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Das kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dazu führen, daß der geschiedene Ehegatte auch an besonders hohen - oder besonders schnell erdienten - Versorgungsanwartschaften beteiligt wird, weil diese ihm auch beim Fortbestand der Ehe zugute gekommen wären (BGHZ 82, 66, 80; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 und 1982, 1003, 1004).

    Der im Einzelfall auftretenden Unstimmigkeit steht bei der hier gebotenen zweiseitigen Betrachtung, die nicht nur die Belastungen des einen Ehegatten, sondern auch die Rechte des anderen ins Auge faßt, die dem Regelverlauf entsprechende Entwicklung der Verhältnisse in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gegenüber, die eben wegen der vorausschauenden Berücksichtigung der Regelentwicklung zu einer der Höhe nach "richtigen", dem Gesetzeszweck entsprechen den Aufteilung der Versorgungsanwartschaften führt (vgl. zur Berücksichtigung zu erwartender Regelentwicklungen bei der Bewertung von Versorgungsanwartschaften die Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004).

    Unterschiedlich hohe, insbesondere auch unterschiedlich lange Heranziehungen des Ruheständlers zur pauschalen Refinanzierung des Versorgungsträgers wegen der von diesem zu erstattenden Versorgungsaufwendungen auf die für den Ehegatten begründeten Rentenanwartschaften sind, wie das Oberlandesgericht darlegt, auch sonst anzutreffen und unvermeidlich (vgl. die bereits genannten SenatsentScheidungen T vom 14, Juli 1982 zur Regelung des Versorgungsausgleichs bei Berufssoldaten mit vorgezogenen Altersgrenzen - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 f. und 1982, 1003, 1004), Angesichts der offensichtlichen Vorzüge, die dem sofort voll durchgeführten Quasi-Splitting gegenüber einer Teilverweisung des Berechtigten auf den in seinem Vollzug ungewissen, zukünftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich innewohnen, hält sich die Entscheidung für diese Aus gleichsart nach allem trotz der Vernachlässigung der Fälle, in denen Professoren ausnahmsweise vor dem Emeritierungsalter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Regelungskompetenz.

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Das kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dazu führen, daß der geschiedene Ehegatte auch an besonders hohen - oder besonders schnell erdienten - Versorgungsanwartschaften beteiligt wird, weil diese ihm auch beim Fortbestand der Ehe zugute gekommen wären (BGHZ 82, 66, 80; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 und 1982, 1003, 1004).

    Das Gesetz geht vielmehr bei der Bewertung der Beamtenversorgung pauschal vom Erreichen der - jeweils geltenden (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000) - Altersgrenze aus.

    Unterschiedlich hohe, insbesondere auch unterschiedlich lange Heranziehungen des Ruheständlers zur pauschalen Refinanzierung des Versorgungsträgers wegen der von diesem zu erstattenden Versorgungsaufwendungen auf die für den Ehegatten begründeten Rentenanwartschaften sind, wie das Oberlandesgericht darlegt, auch sonst anzutreffen und unvermeidlich (vgl. die bereits genannten SenatsentScheidungen T vom 14, Juli 1982 zur Regelung des Versorgungsausgleichs bei Berufssoldaten mit vorgezogenen Altersgrenzen - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 f. und 1982, 1003, 1004), Angesichts der offensichtlichen Vorzüge, die dem sofort voll durchgeführten Quasi-Splitting gegenüber einer Teilverweisung des Berechtigten auf den in seinem Vollzug ungewissen, zukünftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich innewohnen, hält sich die Entscheidung für diese Aus gleichsart nach allem trotz der Vernachlässigung der Fälle, in denen Professoren ausnahmsweise vor dem Emeritierungsalter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Regelungskompetenz.

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    2. Für die Bewertung der Anwartschaft auf Entpflichtetenbezüge im Versorgungsausgleich gilt folgendes: a) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist bei der Bewertung einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (gemeint ist auch hier wie in § 1587 Abs. 2 BGB das Ende des vorhergehenden Monats, also das "Ehezeitende"; BGHZ 82, 66, 70) als Versorgung ergäbe (Satz l).

    Sie geht auf den "Zweiten Bericht und Antrag" des Rechtsausschusses des Bundestages zurück, der sich entsprechend einer Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung dafür ausgesprochen hatte, nicht nur Anwartschafter auf eine Versorgung, sondern auch bereits gewährte Versorgunger in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BT-Drucks. 7/4361 S. 37, 94 f .; vgl. dazu BGHZ 82, 66, 72).

    Das kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dazu führen, daß der geschiedene Ehegatte auch an besonders hohen - oder besonders schnell erdienten - Versorgungsanwartschaften beteiligt wird, weil diese ihm auch beim Fortbestand der Ehe zugute gekommen wären (BGHZ 82, 66, 80; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 und 1982, 1003, 1004).

  • OLG Hamburg, 24.06.1980 - 2 UF 59/79

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Die Beschwerde des Ehemannes gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs ist ohne Erfolg geblieben; die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist in FamRZ 1980, 1028 veröffentlicht.

    Die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft en der Ehefrau (monatlich 102, 90 DM in der Angestelltenversicherung und 111, 48 DM bei dem Versorgungswerk der Ärztekaa mer m m m , insgesamt also 214, 38 DM, bezogen auf den 28. Februar 1978; Nichtberücksichtigung eines Anspruchs auf Beitragserstattung gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - vgl. im einzelnen FamRZ 1980, 1028 ff.) wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen und enthält keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Ehemannes.

    vollständige Heranziehung der Emeritenbezüge zum Versorgungsausgleich haben sich jedoch trotz der gegenteiligen Auffassung des Bundesministers des Innern weiterhin neben dem OLG Hamburg als dem Beschwerdegericht in der hier vorliegenden Sache (FamRZ 1980, 1028) ausgesprochen: KG FamRZ 1981, 285 (LS); AK/Höhler/Troje, BGB § 1587 a Rdn. 34, 36/37; Brosche RiA 1981, 181, 184; MünchKomm/Maier, BGB Ergänzung zu § 1587 a Rdn. 69; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a Rdn. 73; ebenso wohl Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 1. e) Dem wird von den Vertretern der Gegenmeinung und auch von der weiteren Beschwerde in erster Linie entgegengehalten, die volle Einbeziehung der Emeritenbezüge in den Versorgungsausgleich sei systemwidrig und verstoße damit gegen den Gleichheit grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Der Gesetzgeber darf um der Praktikabilität einer Regelung willen eine Norm schaffen, deren Anwendung im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führt, wenn diese nur generell gleichbehandelt werden (BVerfGE 27, 220, 230).

    Diese später entstehenden Unebenheiten können jedoch im allgemeinen hingenommen werden; die in der Entscheidung BVerfGE 27, 220, 230 aufgezeigte Grenze für typisierende Regelungen, daß nämlich nicht eine ganze Gruppe von Betroffenen überstark belastet werden darf, ist damit noch nicht erreicht.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Das Quasi-Splitting, das als Eingriff in durch Art. 33 Abs, 5 GG geschützte Beamtenrechte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, so weit es eine besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung findet (vgl. BVerfGE 53, 257, 295 ff., 300 ff., 306 ff.), hält sich auch bei einer Anwendung auf die Versorgungsanwartschaft entpflichtungsberechtigter Hochschullehrer, die dem Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB folgt, im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen, gleichmäßigen Verteilung der während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach der Scheidung, zu der der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert war (vgl. BVerfG aaO S. 296, 306).

    Dem Versorgungsausgleich liegt vielmehr zugrunde, daß beide Ehegatten während der Ehezeit gemeinsam nach Maßgabe der von ihnen vereinbarten Arbeitsteilung eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben haben (vgl. BVerfGE 53, 257, 296), an der sie nach dem geplanten Eheverlauf, nämlich dem Fortbestand der Ehe bis in das Alter, gemeinsam teilhaben würden (vgl. BGHZ 74, 38, 47).

  • BGH, 15.01.1973 - AnwZ (B) 12/72

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Es handelt sich bei dem Rechtsinstitut um eine Eigenart des Rechtes der Hochschullehrer, das sich mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse von Forschung und Lehre an den Universitäten seit Beginn des 19. Jahrhunderts entwickelt hat (siehe BGHZ 60, 152, 155 m.w.Nachw.).

    Er kann daher - allgemein - rechtlich weder dem aktiven, also mit einem Amt betrauten und zu dessen Ausübung verpflichteten Beamten, noch einem Ruhestandsbeamten gleichgesetzt werden, nimmt vielmehr eine Zwischenstellung ein (BGHZ 60, 152, 156 m.w.Nachw.).

  • BGH, 21.10.1981 - IVb ZB 914/80

    Berücksichtigung einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden Beförderung bei der

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Das aber ist in einer generalisierenden gesetzlichen Regelung nicht möglich (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 - FamRZ 1982, 31, 33).
  • BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81

    Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Der im Einzelfall auftretenden Unstimmigkeit steht bei der hier gebotenen zweiseitigen Betrachtung, die nicht nur die Belastungen des einen Ehegatten, sondern auch die Rechte des anderen ins Auge faßt, die dem Regelverlauf entsprechende Entwicklung der Verhältnisse in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gegenüber, die eben wegen der vorausschauenden Berücksichtigung der Regelentwicklung zu einer der Höhe nach "richtigen", dem Gesetzeszweck entsprechen den Aufteilung der Versorgungsanwartschaften führt (vgl. zur Berücksichtigung zu erwartender Regelentwicklungen bei der Bewertung von Versorgungsanwartschaften die Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004).
  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Diese Grenze ist erst er reicht, wenn die Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 23, 50, 60).
  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 20/64

    Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 2 AVAVG

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvL 13/65

    Verfassungswidrigkeit des § 59 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

  • BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 598/80

    Versorgungsausgleich - Ausbildungszeit - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit -

  • BVerwG, 13.03.1970 - VII C 54.68

    Rechtsstellung eines emeritierten Professors - Ausstattung mit persönlichen und

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 5 UF 367/79

    Versorgungsausgleich; Ausgleichsberechtigter Ehegatte; Ausgleichsverpflichteter

  • BVerfG, 28.03.1973 - 2 BvL 50/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der ruhegehaltsfähigen Bezüge emeritierter

  • OLG Hamm, 05.05.1982 - 6 UF 342/81
  • KG, 15.08.1980 - 6 UF 2904/80
  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 40/83

    Unterschiede in der Berechnung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung einer

    Das hat der Senat mit Beschluß vom 2. Februar 1983 (IVb ZB 782/80 - FamRZ 1983, 467) entschieden.

    In dem Beschluß vom 2. Februar 1983 (aaO) hat der Senat die von der Gegenmeinung befürwortete Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB dahin, daß die Vorschrift die Dienstbezüge emeritierter Hochschullehrer den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter nur in deren allgemeiner Höhe (von 75 %) gleichstelle, abgelehnt, weil das naheliegende wörtliche Verständnis der Norm, welche die Entpflichtetenbezüge ohne eine derartige Einschränkung in den Versorgungsausgleich einbezieht, nicht zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt.

    Er kann die Rechtsgültigkeit der für die Zwecke des Versorgungsausgleichs sachgerechten gesetzlichen Regelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB nicht in Frage stellen (Senatsbeschluß vom 2. Februar 1983 a.a.O. S. 472).

  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

    Diese Entscheidung wird zitiert von: BGH 1983-07-06 IVb ZB 794/81 Festhaltung OLG Karlsruhe 1983-05-02 2 UF 204/81 Abweichung OLG Celle 1983-06-15 18 UF 273/81 Abweichung OLG Karlsruhe 1983-10-20 2 UF 216/80 So auch BGH 1986-03-12 IVb ZB 38/85 Festhaltung FamRZ 1983, 463-463, GK (Anmerkung) FamRZ 1983, 463-466, Müller-Bütow, Bernd (Anmerkung) FamRZ 1983, 467-467, Hahne, Meo (Anmerkung) FamRZ 1983, 466-466, Hoppenz, Rainer (Anmerkung) MDR 1983, 718-719, Spangenberg, Ernst (Entscheidungsbesprechung).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81

    Zugewinnausgleich bei Zusammentreffen einer beamtenrechtlichen Versorgung mit

    Sie ist, worauf Hahne in FamRZ 1983, 467 hingewiesen hat, beim fiktiven Altersruhegehalt vorzunehmen und gewinnt mithin im Ergebnis eine Auswirkung auf die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft ebenfalls nur nach dem Maße des Verhältnisses der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit.
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 149/84

    Bewertung von Anwartschaften in der Abgeordnetenversorgung

    Der Beschluß vom 2. Februar 1983 - IVb ZB 782/80 - FamRZ 1983, 467, 471 läßt bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft eines emeritierungsberechtigten Hochschullehrers außer Betracht, daß der Professor es in der Hand hat, statt der Entpflichtetenbezüge die normalerweise niedrigere Versorgung eines sonstigen Beamten zu erhalten.
  • OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 1 UF 264/00

    ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Professoren, entpflichtete

    Sie sieht ihre Rechtsauffassung auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 02.02.1983 (NJW 83, 1784 = FamRZ 83, 467), wonach bei bestehendem Wahlrecht zwischen Pensionierung mit gekürzten, möglicherweise anders berechneten Bezügen oder Emeritierung zu den vollen Dienstbezügen, letzteres für den Versorgungsausgleich maßgeblich sei.
  • OLG Karlsruhe, 02.05.1983 - 2 UF 204/81
    Damit berücksichtigt er nicht die gesetzliche Systematik der Ermittlung des auszugleichenden Wertes, wie sie in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 bis 3 BGB zum Ausdruck kommt, und der möglicherweise auch § 1587a Abs. 6 BGB verpflichtet ist (vgl. Hahne, FamRZ 1983, 467).
  • OLG Hamburg, 24.06.1980 - 2 UF 59/79
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg mit Beschluß vom 2. Februar 1983 (FamRZ 1983, 467 = BGHF 3, 840) zurückgewiesen.
  • BGH, 16.02.1983 - IVb ZB 135/82

    Gleichstellung der Dienstbezüge entpflichteter Professoren für die Zwecke des

    Wie der Senat mit dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 2. Februar 1983 - IVb ZB 782/80 - entschieden hat, stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB die Dienstbezüge entpflichteter Professoren für die Zwecke des Versorgungsausgleichs in voller Höhe den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter gleich.
  • OLG Celle, 15.06.1983 - 18 UF 273/81
    Der Wortlaut von § 1587a Abs. 6 iVm § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB kann die Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht rechtfertigen (a.A. Hahne, FamRZ 1983, 467).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht